Grundpflege
Leistungen
Hier finden Sie genauere Informationen zu Ihren finanziellen Ansprüchen.
Als Grundpflege bezeichnet man die Hilfe, Unterstützung oder Übernahme von gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Hierzu gehören:
Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Toilettengang
Ernährung:
mundgerechte Nahrungszubereitung, Nahrungsaufnahme
Mobilität:
Aufstehen/Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen/Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Die Hilfe unserer Pflegekräfte kann erforderlich sein in Form von:
Unterstützung:
Der Pflegebedürftige ist grundsätzlich zu selbstständigen Erledigung einer Verrichtung in der Lage, benötigt jedoch zur Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung ergänzende Hilfeleistung der Pflegekraft. (Beispiel: Wegen Lähmung einer Hand hilft die Pflegekraft beim Auftragen von Zahncreme auf die Zahnbürste).
Übernahme:
Der Pflegebedürftige benötigt Hilfe bei einer teilweise selbstständig zu erledigenden Verrichtung, oder aber die vollständige Übernahme durch die Pflegekraft, falls er/sie selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.
Anleitung und Beaufsichtigung:
Der Pflegebedürftige erledigt tägliche Verrichtungen selbstständig entweder unter Anleitung (die Pflegekraft lenkt oder demonstriert den Handlungsablauf) oder unter Beaufsichtigung (die Pflegekraft kontrolliert Sicherheit und Zweckmäßigkeit der betreffenden Verrichtung, z.B. beim selbstständigen Rasieren).
Medizinische Behandlungspflege
Als Behandlungapflege bezeichnet man die Übernahme ärztlich verordneter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen. Diese Leistungen werden i.d.R. aus der Krankenversicherung und nicht aus der Pflegeversicherung finanziert. Hierzu gehören, z.B.:
- Anlegen von Wund- und Kompressionsverbände
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Verabreichen von Injektionen
- Medikamente stellen und verabreichen
Verhinderungspflege
Als Verhinderungspflege bezeichnet man die Vertretung pflegender Angehöriger bei Unfall, Krankheit oder Urlaub durch einen Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf 1612 € / Jahr. Die Verhinderungspflege umfasst mehrere Bereiche, z.B.:
- Körperpflege
- ärztlich verordnete Leistungen
- Betreuung und Beaufsichtigung
Krankenhausvermeidungspflege/Unterstützungspflege
Als Krankenhausvermeidungspflege bezeichnet man die pflegerischen Maßnahmen zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthalts. Als Unterstützungspflege bezeichnet man die notwendigen pflegerischen Maßnahmen bei Auftreten einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, die durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation entstanden sind. Der Anspruch besteht bis maximal Pflegegrad 1. Hierzu gehören:
- Körperpflege
- ärztlich verordnete Leistungen
- hauswirtschaftliche Versorgung